ARBEITSRECHT & GEHALTSVERHANDLUNG

Ratgeber: Entgelttransparenz, Auskunftsanspruch & Verhandlung

Fundierte juristische und strategische Einordnung des Entgelttransparenzgesetzes (§ 10 EntgTranspG), der EU-Richtlinie 2023/970 sowie praxiserprobte Verhandlungsstrategien.

Kapitel 1 · Gesetzliche Grundlage

Der individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG

Seit Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) im Jahr 2017 haben Beschäftigte in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Auskunft über die Kriterien und die Höhe des Entgelts von Kollegen des anderen Geschlechts zu verlangen.

Voraussetzungen für den Anspruch nach § 10 und § 12 EntgTranspG:

  • Betriebsgröße: Mehr als 200 Beschäftigte beim selben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG).
  • Gleiche oder gleichwertige Tätigkeit: Der Anspruch bezieht sich auf eine konkrete Vergleichstätigkeit (Peer-Group).
  • Mindestgröße der Vergleichsgruppe: Mindestens 6 Kolleginnen oder Kollegen des anderen Geschlechts müssen diese Vergleichstätigkeit ausüben, um den Schutz vor individueller Identifizierung zu gewährleisten (§ 12 Abs. 3 EntgTranspG).
  • Auskunftsinhalt: Der Arbeitgeber muss den statistischen Median des monatlichen Bruttoentgelts sowie bis zu zwei Entgeltbestandteile (z. B. Boni, Dienstwagen) offenlegen.

Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, ist das Auskunftsverlangen in der Regel an diesen zu richten (§ 13 EntgTranspG). Der Arbeitgeber bzw. der Betriebsrat hat die Auskunft binnen drei Monaten schriftlich oder in Textform zu erteilen.

Kapitel 2 · Europäisches Recht

EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit wird das deutsche Transparenzrecht grundlegend verschärft. Die Richtlinie muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführt werden.

Gehaltstransparenz vor der Einstellung (Art. 5)

Arbeitgeber müssen Stellenbewerbern künftig bereits in der Stellenanzeige oder vor dem ersten Vorstellungsgespräch das Einstiegsgehalt oder die entsprechende Gehaltsspanne unaufgefordert mitteilen. Die Frage nach dem bisherigen Gehalt des Bewerbers wird unionsweit verboten.

Beweislastumkehr bei Lohndiskriminierung (Art. 18)

Macht ein Beschäftigter eine Benachteiligung beim Entgelt glaubhaft, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Ungleichbehandlung vorliegt. Schweigen oder unzureichende Auskunft gereichen dem Arbeitgeber zum Nachteil.

Kapitel 3 · BAG-Rechtsprechung

Das Grundsatzurteil des BAG: Verhandlungsgeschick rechtfertigt keine Ungleichbezahlung

In einem richtungsweisenden Urteil vom 16. Februar 2023 (Az. 8 AZR 450/21) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitgeber den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht dadurch aushebeln kann, dass ein männlicher Kollege im Einstellungsgespräch schlichtweg ein höheres Gehalt verhandelt hat.

„Der Umstand, dass ein männlicher Arbeitnehmer ein höheres Entgelt verhandelt hat als eine weibliche Arbeitnehmerin bei gleicher Arbeit, begründet keinen sachlichen, geschlechtsunabhängigen Grund für eine Entgeltdifferenzierung.“ (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).

Dieses Urteil stärkt Arbeitnehmerinnen in Gehaltsprozessen massiv und zwingt Unternehmen zur Einführung transparenter, objektiver Vergütungsgitter auf Basis von Qualifikation, Verantwortung und Leistung.

Kapitel 4 · Verhandlungsstrategie

Gehaltsverhandlung: Argumentieren mit objektiven Medianwerten

Erfolgreiche Gehaltsverhandlungen basieren nicht auf subjektiven Bedürfnissen (wie gestiegenen Lebenshaltungskosten), sondern auf wirtschaftlichem Wertbeitrag und statistisch belegten Marktdaten.

1. Datenbasierte Benchmark-Vorbereitung

Nutzen Sie den Median unserer Destatis-Vergleichsdaten für Ihre KldB-Berufsgruppe, Ihr Bundesland und Ihre Unternehmensgröße. Treten Sie mit einem konkreten Korridor (z. B. 64.000 € bis 68.000 €) auf und begründen Sie Ihre Einordnung im oberen Quartil mit spezifischen Fachkenntnissen.

2. Leistungsnachweis quantifizieren

Dokumentieren Sie abgeschlossene Projekte, Kosteneinsparungen, Umsatzsteigerungen oder Prozessoptimierungen der letzten 12 Monate mit konkreten Zahlen.

3. Steuerfreie und begünstigte Sachbezüge einbeziehen

Wenn das Bruttogehalt an tarifliche Budgetgrenzen stößt, bieten Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG bis 50 €/Monat steuerfrei), Jobräder, bAV-Zuschüsse (§ 1a BetrAVG) oder Kita-Zuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG) eine deutlich höhere Netto-Wirkung als eine reguläre Bruttoerhöhung.

Transparenz, Methodik & Datenherkunft

Datenstand: September 2026 (Basis: 2024/2025)
Amtliche PrimärquellenDatenbasis der Bundesagentur für Arbeit (Entgeltatlas, KldB 2010 5-Steller) und des Statistischen Bundesamtes (Destatis Verdiensterhebung nach VStatG).
Median-Standard nach EntgTranspGOrientierung am statistischen Median-Grundsatz (§ 11 Abs. 3 EntgTranspG). Rechner dient als externer Markt-Benchmark (kein innerbetrieblicher Auskunftsanspruch).
Statistische RobustheitFokussierung auf den Median (50. Perzentil) statt verzerrender Durchschnitte. Ausweisung interquartiler Bandbreiten (P25 - P75).
Wissenschaftliche Zitation (APA / Harvard Format)

"lohnvergleichsrechner.de Redaktion (2026). Entgelttransparenzgesetz und Verhandlungsstrategien: Juristische Grundlagen & Gehaltsbenchmarks. Abgerufen von https://lohnvergleichsrechner.de/ratgeber (Datenstand: Destatis Verdiensterhebung & Bundesagentur für Arbeit Entgeltatlas)."

Primärquellen: Destatis VSE / Verdienststatistik (§ 12 VStatG)·BA Entgeltatlas KldB 2010